Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der ELKA-Torantriebe GmbH u. Co. Betriebs KG, Dithmarscher Straße 9, 25832 Tönning
1. Allgemeines
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. 310 Abs. 1 BGB. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ELKA-Torantriebe GmbH u. Co. Betriebs KG – nachstehend auch Verkäufer genannt – gelten ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil der Verträge, die der Verkäufer mit
seinem Vertragspartner – nachfolgend auch Käufer genannt – über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Vereinbarungen und Erklärungen des Außendienstes sind für den Verkäufer erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde, sind die abgegebenen Angebote stets freibleibend und unverbindlich. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Preise
Alle genannten Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Fracht zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die bei der Berechnung gesondert ausgewiesen wird. 3. Lieferung, Lieferzeit Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder fehlende
behördliche Genehmigungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine
um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen des Käufers und Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem flichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Versandkosten trägt der Käufer. Eine Versicherung des Transportes erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers. Frachtangaben sind unverbindlich. Bei Lieferung frei Empfangsort legt der Käufer bzw. Empfänger die evtl. berechnete Fracht vor. Gibt der Käufer Anweisungen zur Anlieferung, die von den ursprünglichen Anlieferungsvereinbarungen abweichen, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zulasten des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgebend ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
5. Proben
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Bei Probelieferungen trägt der Besteller die anfallenden Versandkosten, eventuelle Montagekosten gehen zulasten des Bestellers. Probelieferungen erfolgen für 6-8 Wochen, längstens jedoch für drei Monate. Im Falle der Rückgabe wird für Überprüfung und Instandsetzung ein Betrag von 10 % des Lieferwertes berechnet. Die Kosten für beschädigte oder fehlende Teile gehen zulasten des Bestellers. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von
der Beeinträchtigung seines Eigentums, auch wenn es durch Dritte geschieht, unverzüglich Mitteilung zu machen.
6. Sachmängel und Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich,
ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung grundsätzlich unberührt, bestehen aber nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den
in Ziff. 7 genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Haftung
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach folgender Maßgabe eingeschränkt: Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und – soweit vereinbart – Installation des Vertragsgegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutzund Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei estimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Die Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz.
8. Zahlungen
Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Schecks, Wechsel und Abtretungen werden nur bei gesonderter Vereinbarung und bis zu ihrer Einlösung nur zahlungshalber angenommen. 9. Zahlungsunfähigkeit des Käufers Stellt sich nach Abschluss des Vertrages für den Verkäufer heraus, dass der Käufer zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder vorgenommen worden ist, gegen den Käufer fruchtlos vollstreckt worden ist, er bei Abschluss des Vertrages falsche Erklärungen über seine Kreditwürdigkeit abgegeben hat, der Käufer erklärt hat, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, oder ergibt sich aus sonstigen Umständen, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Verkäufer nachzukommen, kann der Verkäufer vor Auslieferung der Ware die vollständige Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. b) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend “Vorbehaltsware” genannt.
c) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
d) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. e) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (s. u. j) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. f) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder unmittelbar vermischt und ist eine andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. g) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
h) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner igentümerrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. i) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. j) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug
– vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und Käufer der Sitz des Verkäufers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Datenschutz
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer seine personenbezogenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes im Rahmen üblicher geschäftlicher Tätigkeiten verwenden darf.
13. Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten.